{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-19_2010-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_19", "Checksum": "11581dbcdeb0a15b21a2800a48436dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2010 ZK2 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2010 ZK2 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dezember 1999 (JAR 2000, S. 227), wo der Fall eines\nZahntechnikers behandelt wird, welcher nach einer heftigen Auseinandersetzung\nmit dem Arbeitgeber im grossen Zorn unvermittelt den Arbeitsplatz verliess, seine\npersönlichen Sachen packte und deklarierte, er komme nicht mehr, kurz darauf\njedoch mit einem Arztzeugnis zurückkehrte und die Schlüssel abgab. Das\nBundesgericht führte aus, angesichts der durch eine heftige Auseinandersetzung\nverursachten Erregung, des Zorns und der Wut könne man vernünftigerweise\nnicht annehmen, dass man es mit einer definitiven Entscheidung des Klägers zu\ntun habe, seine Arbeit nicht wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber hätte\ndiesbezüglich auf alle Fälle Zweifel haben müssen, zumal der Kläger ihm\ngleichentags ein Arztzeugnis übergeben habe, in welchem vollständige\nArbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Unter diesen Umständen hätte der\nArbeitgeber den Arbeitnehmer formell auffordern müssen, seine Arbeitsstelle nach\nder Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit wieder aufzunehmen. Ein solches\nVorgehen hätte alle Zweifel über die Ernsthaftigkeit der in der Hitze der\nAuseinandersetzung ausgesprochenen Kündigung beseitigen können. - Der\ndiesem Urteil zugrundeliegende Fall ist mit dem im vorliegenden Verfahren zu\nbeurteilenden weitgehend identisch. Auch hier befand sich der Kläger wegen einer\nAuseinandersetzung mit seinen Vorgesetzten in heftiger Erregung, und auch in\ndiesem Fall schickte die Ehefrau X., nachdem ihr Ehemann seinen Arbeitsplatz\nam frühen Nachmittag verlassen hatte, der Arbeitgeberin noch am gleichen Tag\nper Fax ein Arztzeugnis, in welchem dem Kläger vollständige Arbeitsunfähigkeit\nattestiert wurde. Wenn die Beklagte, die unbestrittenermassen noch am selben\nAbend von diesem Dokument Kenntnis genommen hatte, geltend macht, aus\ndiesem Zeugnis sei der Grund der Arbeitsunfähigkeit nicht hervorgegangen, hilft\nihr dies nicht. Wenn das für sie von Bedeutung gewesen wäre, hätte es an ihr\ngelegen, nachzufragen; dies zu tun, hätte sich im Übrigen auch aufgrund der\nFürsorgepflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer aufgedrängt.\nWenn die Beklagte angesichts dieser Sachlage dem Kläger am 5. Februar 2009\nschrieb, sie fasse seine Äusserungen vom 30. Januar 2009 als fristlose Kündigung\nauf, konnte sie aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorgelegenen\nGesamtumstände eine derartige Überzeugung nach Treu und Glauben gar nicht\nhaben. Das Kantonsgericht gelangt damit zum Schluss, dass die Arbeitgeberin\nunter den gegebenen Umständen nach dem Vertrauensprinzip nicht von einer\nfristlosen Kündigung des Arbeitsplatzes durch Verlassen der Arbeitsstelle\n\nSeite 11 — 18\nausgehen durfte. Verhält es sich aber so und war der Kläger willens, seine Arbeit\nnach dem Wiedererlangen seiner Arbeitsfähigkeit wieder aufzunehmen, ist davon\nauszugehen, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bis zum 31. Mai 2009, auf\nwelches Datum die Y. AG ihren Mitarbeitern infolge Verkaufs des Betriebes bereits\nam 22. Oktober 2008 gekündigt hatte, andauerte. Es bleibt somit zu prüfen,\nwelche Lohnansprüche der Kläger aufgrund dieser Situation noch erheben kann.\n\n"}