{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-19_2010-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_19", "Checksum": "11581dbcdeb0a15b21a2800a48436dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2010 ZK2 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2010 ZK2 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:36:40", "Checksum": "539554ce5ef909d2f75b3e4e3c770b88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2010 ZK2 2010 19\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\n Seite 8 — 18\nwollen. Die Arbeitgeberin musste sich bewusst sein, dass sie die von X. in diesem\nZustand gemachten Äusserungen nicht für bare Münze nehmen durfte, und sie\nhätte folglich auf die Sache zurückkommen müssen, sobald sie annehmen konnte,\nder Arbeitnehmer habe sich beruhigt und sei wieder zu einem vernünftigen\nGespräch fähig. In der Literatur wird denn auch klar der Standpunkt vertreten,\nwenn der Arbeitgeber an der Endgültigkeit der Entscheidung des Arbeitnehmers\nzweifeln müsse, weil dieser beispielsweise offensichtlich unter dem Einfluss von\nWut oder Aufregung gehandelt habe, so müsse er dem Arbeitnehmer eine Frist\nzur Wiederaufnahme der Arbeit ansetzen (Tobler et al., Arbeitsrecht, Lausanne\n2006, S. 357, Ziff. 1.1 zu Art. 337d OR).\n\nb) Die Beklagte bringt in ihrer Prozessantwort vor, der Kläger habe sich\nbereits nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenkasse\nGraubünden gemeldet, worauf sie aufgefordert worden sei, Unterlagen\neinzureichen. Dies deute ebenfalls darauf hin, dass der Kläger sich bewusst\ngewesen sei, dass er das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst habe. Es ist für das\nKantonsgericht nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Schreiben ein Indiz dafür\ngesehen werden könnte, dass X. am 30. Januar 2009 definitiv eine fristlose\nKündigung ausgesprochen hätte. Das Schreiben der Arbeitslosenkasse datiert\nvom 8. Mai 2009, und es wird darin festgehalten „nun besucht er (X.) die\nStempelkontrolle und macht einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\ngeltend“. Aus dieser Formulierung ist zu schliessen, dass der Kläger kurz zuvor\nmit dem Begehren um Arbeitslosenentschädigung an die Arbeitslosenkasse\ngelangt ist, als für ihn klar sein musste, dass die Arbeitgeberin definitiv nicht mehr\ngewillt war, ihn zu beschäftigen und er daher auf Arbeitslosengelder angewiesen\nwar. Wäre er selbst der Auffassung gewesen, er habe nach den heftigen\nAuseinandersetzungen mit den Vertretern seiner Arbeitgeberin das\nVertragsverhältnis unwiderruflich fristlos gekündigt, hätte er - nachdem er nicht\ninnert weniger Tage eine neue Stelle hatte antreten können - mit seinem Gesuch\nan die Arbeitslosenkasse sicher nicht drei Monate zugewartet. Die Beklagte kann\nangesichts dieser Umstände aus dem Schreiben der Arbeitslosenkasse nichts zu\nihren Gunsten ableiten.\n\nc) Das Kantonsgericht gelangt aufgrund des Gesagten zum Schluss,\ndass sich eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 337\nOR entgegen den Ausführungen der Vorinstanz allein aufgrund der Äusserungen\ngegenüber den beiden Zeugen C. und D. nicht begründen lässt, da diese unter\ndem Einfluss von Wut und in heftiger Gemütserregung erfolgt sind.\n\nSeite 9 — 18\n4. Das Bezirksgericht verweist unter der Ziffer 7 auf die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 337d OR (Urteil vom 7. Dezember\n1999, JAR 2000, S. 227) und führt aus, nach dieser liege kein Verlassen der\nArbeitsstelle vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nach einer\nAuseinandersetzung mit dem Arbeitgeber verlasse, jedoch noch gleichentags mit\neinem ärztlichen Zeugnis zurückkehre. Der Arbeitgeber müsse dem Arbeitnehmer,\nder unter dem Einfluss von Wut oder Aufregung die Arbeitsstelle verlassen habe,\ngar eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einräumen. In den folgenden\nErwägungen macht die Vorinstanz dann jedoch wie schon unter Ziffer 6 fast\nausschliesslich Ausführungen zur fristlosen Kündigung gemäss Art. 337 OR und\nhält damit die beiden Tatbestände der fristlosen Kündigung einerseits und des\nVerlassens des Arbeitsplatzes nicht sauber auseinander.\n\nDas hier noch zu prüfende fristlose Verlassen der Arbeitsstelle liegt vor,\nwenn der Arbeitnehmer nach Antritt der Stelle ohne Angabe von\nVerhinderungsgründen die Arbeit zu Beginn des Arbeitstages oder nach erlaubter\nPause nicht aufnimmt oder die Arbeitsstelle während der Arbeit verlässt. Eine\nfristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist aber in diesen Fällen erst\nanzunehmen, wenn der Arbeitgeber nach dem Vertrauensprinzip aus dem\nVerhalten des Arbeitnehmers schliessen darf, dass dieser das Arbeitsverhältnis\ndefinitiv auflösen will (E. Kommentar, Staehelin/Vischer, N. 3 zu Art. 337d OR).\nDie Anwendung von Art. 337d OR setzt Klarheit darüber voraus, dass der\nArbeitnehmer entschieden hat, der Arbeit definitiv fernzubleiben. Muss der\nArbeitgeber daran vernünftigerweise Zweifel haben, so hat er den Arbeitnehmer\nzu mahnen und zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern (BSK OR I -\nPortmann, Art. 337d N 1).\n\nDas Bundesgericht führte im Urteil 4C.339/2006 unter der Erwägung 2.1\naus, fristloses Verlassen der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR setze\nvoraus, dass der Arbeitnehmer die weitere Erbringung seiner Arbeitsleistung\nbewusst, absichtlich und endgültig verweigere. Liege diesbezüglich keine\neindeutige Erklärung des Arbeitnehmers vor, so sei darauf abzustellen, ob der\nArbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach dem\nVertrauensgrundsatz davon habe ausgehen dürfen, der Arbeitnehmer habe die\nArbeitsstelle definitiv verlassen. Man könnte sich vorliegend, wie dies die\nVorinstanz offenbar getan hat, auf den Standpunkt stellen, der Kläger habe durch\nseine Äusserungen gegenüber der Zeugin C. und dem Zeugen D. eine eindeutige\nErklärung abgegeben, so dass vorliegend der Vertrauensgrundsatz gar nicht mehr\nzur Anwendung kommen könne. Diese Sichtweise ist aus den nachstehend\n\n"}