{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-19_2010-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_19", "Checksum": "11581dbcdeb0a15b21a2800a48436dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2010 ZK2 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2010 ZK2 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es fragt sich\nschon, ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben waren. Hinzu kommt, dass\nB. in diesem Prozess gar nicht Partei ist; dies ist vielmehr die Y. AG. Daraus folgt,\ndass B. - im Gegensatz zum Kläger - als Verwaltungsrat dieser Firma als Zeuge\nbefragt werden konnte, was denn auch geschah. Kann aber die formlose\nrichterliche Befragung nur bei Parteien, nicht aber bei Zeugen zur Anwendung\ngelangen, erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als unzulässig, was zur Folge\nhat, dass die formfreie Parteiaussage von B. anlässlich der erstinstanzlichen\nHauptverhandlung unbeachtlich ist. Somit ergibt sich, dass die vorerwähnte\nAussage des Klägers von zwei, und nicht von drei Zeugen behauptet wurde.\n\nc) X. behauptet in der Prozesseingabe, er habe C. und D. gesagt, er\nwerde einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen und die Stelle sofort verlassen,\nfalls sich die Situation nicht verbessern sollte. Wenn es sich so verhielte, läge eine\nbedingte Kündigung vor, was nach den oben unter Ziff. 1 gemachten\nAusführungen zulässig ist, sofern der Eintritt der Bedingung einzig von der die\nKündigung empfangenden Partei abhängt. Der Kläger konnte diese von ihm\nbehauptete Bedingung jedoch nicht unter Beweis stellen. So erwähnt keiner der\nZeugen, der Kläger habe seine Aussage mit einer solchen Bedingung verknüpft.\nEs ist somit davon auszugehen, dass die Ankündigung des Klägers bezüglich\nVertragsunterzeichnung und Antritt einer neuen Arbeitsstelle bedingungslos\nerfolgte. Entgegen der vom klägerischen Anwalt in seinem vor erster Instanz\nvorgetragenen Plädoyer vertretenen Auffassung ist es demnach aufgrund des\nBeweisergebnisses nicht unklar geblieben, was der Kläger am 30. Januar 2009 zu\nC. gesagt hat. Wie sich aus den weiter unten stehenden Ausführungen ergibt\n(2.e), kann die Frage jedoch letztlich offen bleiben.\n\nd) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe seine Äusserungen, wonach\ner noch am gleichen Tag einen Arbeitsvertrag bei einem anderen Arbeitgeber\nunterzeichnen und die neue Stelle schon am folgenden Montag antreten werde, zu\ndrei verschiedenen Zeitpunkten gemacht. Unter diesen Umständen könne nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die Aussagen im „Affekt“ beziehungsweise\n„unter Einfluss von Wut und Aufregung“ geschehen sei. Diese Feststellung\nwiderspricht nicht nur den Aussagen des Klägers, sondern auch jenen der drei\nZeugen. X. hatte den Eindruck, er werde gemobbt. Als ihm C. den Auftrag erteilte,\ndie Gestelle im Ausstellungsraum aufzustellen, verlor er offenbar die Fassung;\n\nSeite 7 — 18\nnach der Darstellung der Zeugin war er sehr erregt und hat geschrien. Auch als er\num 13.30 Uhr ins Büro von B. zitiert wurde, begann er hier nach den Aussagen\nseines Chefs wieder zu schreien. Auch D. bestätigte, dass X. - als er aus dem\nBüro des Chefs gekommen sei - herumgebrüllt habe und ziemlich laut geworden\nsei. Nach den Depositionen aller dieser drei Zeugen steht demnach fest, dass sich\nX. in einem sehr erregten Zustand befunden hatte.\n\nDas Bezirksgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, es könne keine\nRede davon sein, dass der Kläger seine Aussage, wonach er einen neuen\nArbeitsvertrag unterzeichnen und schon am folgenden Montag die neue Stelle\nantreten werde, „im Affekt“ beziehungsweise „unter dem Einfluss von Wut und\nAufregung“ gemacht habe und begründete dies nicht nur damit, dass die\nentsprechende Aussage gegenüber drei Zeugen gemacht worden sei (was nach\ndem oben Gesagten nicht zutrifft), sondern auch mit dem zeitlichen\nAuseinanderfallen der drei Äusserungen. Auch in dieser Beziehung vermag das\nKantonsgericht den vor-instanzlichen Überlegungen nicht zu folgen. Die\nBegegnungen des Klägers mit C. kurz vor Mittag und jene mit B. um etwa 13.30\nUhr und gleich anschliessend mit D. lagen nicht so weit auseinander, dass davon\nausgegangen werden könnte, X. hätte sich in der Zwischenzeit wieder längst\nberuhigt. Sein Verhalten beweist gerade das Gegenteil und offenbar sah sich -\nwohl aufgrund seines Gemütszustandes - auch die Ehefrau des Klägers\nveranlasst, gegen 13.30 Uhr mit C. ein Telefongespräch zu führen. Das lässt\nebenfalls darauf schliessen, dass sich der Kläger über Mittag nicht beruhigt,\nsondern seine Ehefrau über das Vorgefallene informiert hat. Kaum traf er nach\ndem Mittag mit seinem Chef zusammen, geriet er wieder ausser sich und begann\nwieder zu schreien. All dies deutet darauf hin, dass die gegenüber den drei\nZeugen gemachten Äusserungen auf eine einheitliche, über die Mittagszeit hinaus\nanhaltende heftige Gemütserregung zurückzuführen war, so dass nicht gesagt\nwerden kann, es habe sich um drei von einander getrennte Wutausbrüche\ngehandelt, zwischen welchen sich der Kläger jeweils wieder gefasst hatte. Es\nkann angesichts dieser Beweislage somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz\nals erstellt gelten, dass sich der Kläger zur fraglichen Zeit bezüglich aller drei\nZeugen in einer heftigen Gemütsbewegung befand.\n\n3.a) Befand sich der Kläger im Zeitpunkt seiner Aussage in einer für die\nAngesprochenen klar erkennbaren heftigen Gemütsbewegung, so konnten diese\nbeziehungsweise die Arbeitgeberin entgegen der im erstinstanzlichen Urteil\nvertretenen Meinung auch nicht davon ausgehen, der Kläger habe aufgrund seiner\nÄusserungen das Arbeitsverhältnis absichtlich und definitiv fristlos kündigen\n\n"}