{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-19_2010-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_19", "Checksum": "11581dbcdeb0a15b21a2800a48436dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2010 ZK2 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2010 ZK2 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die ausserordentliche\nKündigung löst das Arbeitsverhältnis unabhängig davon auf, ob sie auf einem\nwichtigen Grund beruht oder nicht. Es führt mit anderen Worten nicht nur eine\ngerechtfertigte, sondern auch eine ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung\nzur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine solche ist demnach zwar\nunzulässig, aber wirksam. Die ausserordentliche Kündigung wird in der Regel\nfristlos ausgesprochen, so dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs\nder Kündigung beim Kündigungsempfänger endet. Der Ausspruch einer\nKündigung als fristlos muss unmissverständlich sein (BSK OR I - Portmann, Art.\n337 OR N. 6 und 15). Tobler et al. (Arbeitsrecht, N. 1.44 zu Art. 337 OR) führen\ndazu aus, die fristlose Kündigung sei eine einseitige, empfangsbedürftige\nWillenserklärung. Sie müsse in klarer, unmissverständlicher Weise ausgesprochen\nwerden, wobei die Begriffe „Entlassung“ oder „Kündigung“ nicht unbedingt\nverwendet werden müssten. Im Zweifel sei die Erklärung wie bei der ordentlichen\nKündigung gegen den Erklärenden auszulegen. Sie fahren fort, die Erklärung\nmüsse bedingungslos erfolgen; eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden,\nwenn der Eintritt der Bedingung einzig von der die Kündigung empfangenden\nPartei abhänge. - Erklärt der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung und sieht er\ndanach ein, im Unrecht zu sein, und will er daher auf seinen Entschluss\nzurückkommen, ist dies unbeachtlich. Die fristlose Kündigung wurde mit der\nErklärung rechtswirksam, so dass darauf nicht mehr zurückgekommen werden\nkann, das heisst der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall keine\nBeschäftigungspflicht (Streiff/von Känel, Arbeitsvertrag, 6. Auflage, N. 12 und 21\nzu Art. 337 OR).\n\n2.a) Das Bezirksgericht Maloja führte aus, aufgrund der\nZeugenaussagen von drei Personen stehe fest, dass der Kläger am 30. Januar\n2009 gesagt habe, er gehe nach Hause, werde noch am gleichen Tag einen\nVertrag bei einem anderen Arbeitgeber unterzeichnen und die neue Stelle am\ndarauf folgenden Montag antreten. Habe aber der Kläger diese Äusserung\ngegenüber drei verschiedenen Personen zu drei verschiedenen Zeitpunkten\ngemacht, könne keine Rede davon sein, dass die Aussage „im Affekt“\nbeziehungsweise „unter dem Einfluss von Wut oder Aufregung“ geschehen sei.\n\nSeite 5 — 18\nVielmehr zeige die wiederholte Äusserung, dass der Kläger absichtlich und\ndefinitiv das Arbeitsverhältnis fristlos habe kündigen beziehungsweise die\nArbeitsstelle fristlos habe verlassen wollen. Aufgrund des Verhaltens und der\nAussagen von X. habe die Beklagte davon ausgehen können, dass ihr\nAngestellter das Arbeitsverhältnis nicht habe weiterführen wollen. Demzufolge\nhabe die Beklagte aufgrund der gesamten Umstände nach dem Vertrauensprinzip\nzu Recht angenommen, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst\nbeziehungsweise die Arbeitsstelle fristlos verlassen habe.\n\nb) Die Feststellungen der Vorinstanz halten einer näheren Überprüfung\nnicht stand. So trifft es nicht zu, dass sich X. gegenüber drei Zeugen geäussert\nhatte, er werde nach Hause gehen, noch am gleichen Abend einen neuen Vertrag\nbei einem anderen Arbeitgeber unterschreiben und bereits nächste Woche mit der\nArbeit beginnen. Nur die Zeugen C. und D. äusserten sich in diesem Sinne. Dabei\nmachte X. nach den Depositionen der ersteren diese Aussagen morgens um\n11.30 Uhr in ihrem Büro, wobei er sehr erregt gewesen sei und geschrien habe.\nDer Zeuge D. sagte aus, X. sei aus dem Büro gekommen und habe erklärt, er\ngehe nach Hause und darauf zu einem anderen Arbeitgeber, bei welchem er\neinen Vertrag unterzeichne; er könne bei diesem schon nächste Woche zu\narbeiten beginnen. Der dritte von der Vorinstanz erwähnte Zeuge, der Firmenchef\nB., machte hingegen keine derartige Aussage, sondern führte auf die Frage, wie\ner über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses orientiert worden sei, aus,\nseine Frau habe ihm gesagt, X. habe ihr erklärt, dass er noch am gleichen Abend\neinen Arbeitsvertrag unterschreiben und am Montag an der neuen Stelle anfangen\nwerde. Auf eine weitere Frage antwortete B., der Kläger habe bei seiner Frau\ngekündigt und sei gegangen. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz trifft es\nalso nicht zu, dass drei verschiedene Zeugen bestätigt hätten, der Kläger habe\nihnen gegenüber gesagt, er gehe nach Hause und werde gleichentags bei einem\nanderen Arbeitgeber einen Vertrag unterzeichnen. Eine solche Aussage\nbestätigten als Zeugen nur C. und D., während B. als Zeuge keine derartige\nAussage machte, sondern erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung\nbei der formlosen Befragung behauptete, er habe am Nachmittag des 30. Januar\n2009 in seinem Büro eine Unterredung mit dem Kläger gehabt, der dabei\nherumgebrüllt habe, ausgerastet sei und die fristlose Auflösung des\nArbeitsverhältnisses nochmals bestätigt habe. - Zur Würdigung dieser Aussagen\ndurch die Vorinstanz drängen sich einige Bemerkungen auf. Die formfreie\nBefragung der Parteien gemäss Art. 112 ZPO stellt kein eigentliches Beweismittel\ndar. Es handelt sich vielmehr um ein blosses Hilfsmittel zur Wahrheitsfindung\n\n"}