{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-19_2010-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_19", "Checksum": "11581dbcdeb0a15b21a2800a48436dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2010 ZK2 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2010 ZK2 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Das Vorliegen einer\nfristlosen Kündigung werde bestritten. Nach seiner krankheitsbedingten\nAbwesenheit sei X. denn auch am 13. Februar bereit gewesen, seine Arbeit\nwieder aufzunehmen. Er sei jedoch umgehend wieder nach Hause geschickt\nworden mit der Begründung, dass der Arbeitsvertrag gekündigt sei. Da dies jedoch\nnicht zutreffe, liege ein sogenannter Annahmeverzug seitens der Arbeitgeberin\nvor, weshalb man die sofortige Mitteilung erwarte, wann X. seine Arbeit wieder\naufnehmen könne. - Die Y. AG beharrte in ihrer Antwort vom 24. Februar auf\nihrem Standpunkt und hielt fest, nachdem sie von einem bereits aufgelösten\nVertragsverhältnis ausgehe, könne X. weder freigestellt noch aufgefordert werden,\ndie Arbeit wieder aufzunehmen.\n\nSeite 3 — 18\nB. 1. Die Parteien konnten in der Folge auch nach Einschaltung ihrer\nRechtsvertreter keine gütliche Einigung finden. X. meldete die Streitsache daher\nam 3. April 2009 beim Kreisamt Oberengadin zur Vermittlung an. Nach erfolglos\nverlaufener Sühneverhandlung vom 29. Mai 2009 bezog er den Leitschein mit\ndem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm netto Fr. 14'678.--\nzuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juni 2009 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte\ndie Abweisung der Klage. - Am 11. Juni 2009 reichte der Kläger seine\nProzesseingabe ein, in welcher er seine Forderung auf Fr. 13'798.-- reduzierte.\nDie Beklagte bestätigte in ihrer Prozessantwort vom 6. Juli 2009 ihr\nRechtsbegehren.\n\nC. Mit Urteil vom 13. Januar 2010 wies das Bezirksgericht Maloja die\nKlage ab. Die Gerichtskosten von 3'500 Franken wurden auf die Gerichtskasse\ngenommen, und der Kläger wurde verpflichtet, die Beklagte ausseramtlich mit Fr.\n8'421.15 zu entschädigen.\n\nD. Gegen dieses Urteil liess X. am 19. Februar 2010 die Berufung an\ndas Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgendem Rechtsbegehren:\n„1. Ziffer 1 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die\nBerufungsbeklagte sei gerichtlich zu verpflichten, dem\nBerufungskläger netto CHF 13’798.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1.\nJuni 2009 zu bezahlen.\n2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungskläger für\ndas erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit CHF 8'421.15\n(inklusive 7,6 % MWSt), eventualiter nach Ermessen des Gerichts, zu\nentschädigen.\n3. Ziffer 3 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben. Eventualiter sei der\nBerufungskläger zu verpflichten, die Berufungsbeklagte für das\nerstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit höchstens CHF 4'000.00\n(inkl. 7,6 % MWSt), eventualiter nach Ermessen des Gerichts, zu\nentschädigen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nBerufungsbeklagten.“\n\nE. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren der Kläger\nund der Verwaltungsratspräsident der Beklagten, B., persönlich mit ihren Anwälten\nanwesend. Der Rechtsvertreter des Klägers bestätigte sein Berufungsbegehren,\nwährend der Anwalt der Beklagten die Abweisung der Berufung beantragte. Beide\nParteivertreter gaben ihre Plädoyers schriftlich zu den Akten. Auf die in den\nParteivorträgen gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 — 18\nII. Erwägungen:\n\n"}