{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-19_2010-05-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976dd7f54ea861a64a2686e61d197be4a3d1371faef73d582537c88281b70018807edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_19", "Checksum": "11581dbcdeb0a15b21a2800a48436dad"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.05.2010 ZK2 2010 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.05.2010 ZK2 2010 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Hubert und Michael Dürst\nRedaktion Aktuar ad hoc Walder\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG\nAndrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 13. Januar 2010, mitgeteilt am 5.\nFebruar 2010, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die Y. A G,\nBeklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E.\nWieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz,\n\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. 1. X. trat am 1. November 2007 eine Stelle als Möbel-Monteur in der\nLieferabteilung der Y. AG in A. an. Der Monatslohn wurde während der bis Ende\nJahr dauernden Probezeit auf brutto 4'100 Franken festgesetzt und erhöhte sich\nab Januar 2008 auf 4'300 Franken. Es bestand Anspruch auf einen dreizehnten\nMonatslohn und auf vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Arbeitszeit wurde auf 42\nStunden pro Woche festgelegt, wobei der Arbeitnehmer bereit sein sollte, bei\nBedarf auch an Samstagen zu arbeiten.\n\n2. Am 22. Oktober 2008 kündigte die Y. AG das Arbeitsverhältnis auf\nden 31. Mai 2009, weil sie beabsichtigte, ihre Geschäftstätigkeit einzustellen.\nAnfangs Dezember 2008 erlitt X. einen Unfall, als dessen Folge er bis Ende Jahr\narbeitsunfähig war. Als er nach Weihnachten im Betrieb erschien, kam es\ndeswegen zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Geschäftsleiter B.. Das\nArbeitsklima verschlechterte sich darauf, wobei sich der Arbeitnehmer offenbar\nvon seiner Arbeitgeberin und seinen Mitarbeitern unkorrekt behandelt fühlte.\n\n3. Am Vormittag des 30. Januar 2009 sollte X. Boutique-Gestelle im\nLadenlokal aufstellen, was er nach der Darstellung des Geschäftsleiters hingegen\nnicht getan habe; der Angestellte habe sich vielmehr um Entsorgungen\ngekümmert und sei darauf ins Büro gegangen, um Stundenblätter zu studieren.\nVon C. zur Rede gestellt, habe er wutentbrannt erklärt, er werde gemobbt und\nhabe jetzt genug, er werde noch am gleichen Nachmittag einen neuen\nArbeitsvertrag unterzeichnen und am nächsten Montag die neue Stelle antreten.\nEr sei dann verschwunden, ohne sich um seine Arbeit zu kümmern. C. habe den\nVorfall über Mittag ihrem Ehemann erzählt, der sich den Ablauf von D. habe\nbestätigen lassen. B. habe den Arbeiter darauf ins Büro zitiert, wo dieser gebrüllt,\ndie Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestätigt und darauf die Türe\nzugeschlagen habe; darauf habe er sich entfernt, ohne sich abzumelden.\n\nX. stellt die Sache so dar, dass er am fraglichen Freitagmorgen gegen\n11.30 Uhr zu C. und D. gesagt habe, falls sich die Situation nicht verbessere,\nwerde er einen neuen Arbeitsvertrag unterzeichnen und die Stelle sofort\nverlassen. Er habe dann am Nachmittag das Firmenfahrzeug in die Garage\ngebracht und sich darauf zu Frau Dr. E. in ärztliche Behandlung begeben. Diese\nstellte tatsächlich ein Arztzeugnis aus, durch welches sie X. ab dem 30. Januar bis\n9. Februar 2009 hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestierte (in einem\n\nSeite 2 — 18\nspäteren Zeugnis verlängerte sie diese bis zum 11. Februar). Die Ehefrau von X.\nfaxte das Arztzeugnis noch am gleichen Nachmittag der Arbeitgeberin.\n\n4. Am 5. Februar 2009 schrieb F., der Liquidator der Y. AG, namens\nder Arbeitgeberin X., man akzeptiere die am 30. Januar 2009 bei C. in Gegenwart\nvon D. ausgesprochene sofortige Kündigung, bei welcher er (X.) wiederholt darauf\nhingewiesen habe, er werde gleichentags bei einem neuen Arbeitgeber\nunterschreiben und dort am Montag, 2. Februar 2009, beginnen. Man bestätige\ndie Kündigung, betrachte folglich das zugestellte Arztzeugnis als gegenstandslos\nund behalte sich vor, die zuviel bezogenen Ferien und Freitage in Rechnung zu\nstellen. - X. antwortete in einem Schreiben vom 6. Februar 2009, er müsse mit\nErstaunen von der Bestätigung seiner Kündigung lesen. Er weise diese Äusserung\nvehement zurück, habe er doch nie gesagt, sofort zu kündigen; für ihn laufe der\nVertrag bis zum 31. Mai 2009 weiter.\n\nB. nahm am 9. Februar 2009 zu diesem Schreiben Stellung. Er wies X.\ndarauf hin, er habe an seinem letzten Arbeitstag vor Zeugen gesagt, er werde\nnoch am gleichen Tag einen Vertrag für eine neue Stelle unterschreiben und diese\nam nächsten Arbeitstag antreten. Das sei eine unmissverständliche fristlose\nAuflösung des Arbeitsvertrages. Gegenüber C. sei diese Erklärung wiederholt\nworden; sie könne daher nicht irrtümlich erfolgt sein. Man betrachte das\nArbeitsverhältnis folglich als aufgelöst und behalte sich die Rückforderung zuviel\nbezahlter Löhne vor.\n\n"}