Seite 16 — 19 des Rechtsmissbrauchs befasste und selbstredend auch nicht, dass das Kantonsgericht dies vorliegend tut. e. Die Vorinstanz hat somit die Berufung von Y. auf den Formmangel der Konkurrenzverbotsklausel zu Recht nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, so dass das Eventualbegehren der Berufungsklägerin abzuweisen ist.