Die beiden Fragen hängen allerdings eng zusammen, da, soll beurteilt werden, ob zwischen den Parteien ein Konkurrenzverbot gilt oder nicht, auch die Frage geklärt werden muss, ob die Berufung auf einen Formmangel allenfalls rechtsmissbräuchlich ist. So machte denn auch die Klägerin und heutige Berufungsklägerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2008 sowie in ihrem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu dieser Frage Ausführungen.