Daher kann aus der im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel von D. in Vertretung des Arbeitgebers abgegebenen Bestätigung nichts in Bezug auf das Konkurrenzverbot von Y. abgeleitet werden. Da die Berufung auf einen Formmangel nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei vorheriger Zustimmung zu einer Vereinbarung nicht rechtsmissbräuchlich ist, kann im Weiteren auch dem Einwand der Berufungsklägerin, die Rechtsposition von Y. habe sich nicht verschlechtert, weil er sich der Tragweite seiner Verpflichtung habe bewusst werden können und der Schutz vor Unachtsamkeit und Sorglosigkeit gewahrt worden sei, nicht gefolgt werden, zu-