Seite 12 — 19 rbeitsvertrag oder als separate Vereinbarung, damit das Verbot Gültigkeit erlangt. In diesem Sinne ist auch die Äusserung von Staehelin/Vischer im Zürcher Kommentar zu verstehen, ein Konkurrenzverbot könne "daher" nicht durch Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag festgelegt werden (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 8 zu Art. 340 OR). Die unmittelbare Wirkung eines Konkurrenzverbots auf alle einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer würde dem mit der Schriftform verbundenen Schutzgedanken zuwider laufen und mangels Individualisierung eine erhebliche Rechtsunsicherheit schaffen.