Vorliegend ist der Inhalt des angeblichen Konkurrenzverbots in der massgebenden Fassung wie erwähnt unbekannt, so dass nicht nachgewiesen ist, dass die entsprechende Klausel alle wesentlichen Punkte enthielt. Mangels Aktenkundigkeit des Gesamtarbeitsvertrages aus dem Jahr 1986 ist insbesondere offen, ob dieser eine Konventionalstrafe für den Fall der Widerhandlung gegen das Konkurrenzverbot enthielt und wie hoch diese gegebenenfalls war.