Dies erfordert, dass zumindest das Dokument, auf das verwiesen wird, alle wesentlichen Punkte der Konkurrenzverbotsabrede enthält. In diesem Sinn halten Staehelin/Vischer ausdrücklich fest, die Ergänzung einer Klausel sei im Interesse der Rechtssicherheit ausgeschlossen und die Abrede wegen Formmangels nichtig, wenn sie Punkte offen lässt, für deren Ergänzung mehrere unterschiedliche Lösungen in Frage kommen (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 8 zu Art. 340 OR). Vorliegend ist der Inhalt des angeblichen Konkurrenzverbots in der massgebenden Fassung wie erwähnt unbekannt, so dass nicht nachgewiesen ist, dass die entsprechende Klausel alle wesentlichen Punkte enthielt.