Selbst wenn man den weniger formstrengen Ansichten von Staehelin/Vischer und Brühwiler folgen würde, wäre unter diesen Umständen nicht nachgewiesen, dass ein Konkurrenzverbot formgültig vereinbart wurde. So kann nach den genannten Autoren zwar auf die Unterzeichnung der Konkurrenzklausel selbst verzichtet werden. Auch sie betonen jedoch, dass der Arbeitnehmer vor Unachtsamkeit und Sorglosigkeit geschützt werden und ihm die Tragweite der ihm auferlegten Beschränkung seiner wirtschaftlichen Freiheit bewusst gemacht werden muss. Dies erfordert, dass zumindest das Dokument, auf das verwiesen wird, alle wesentlichen Punkte der Konkurrenzverbotsabrede enthält.