cc. Hinzu tritt vorliegend der Umstand, dass der Gesamtarbeitsvertrag, auf den in der Vertragsbestätigung verwiesen wird, nicht im Recht liegt. Es ist daher nicht bewiesen, dass dieser tatsächlich den von der Berufungsklägerin behaupteten Inhalt aufwies. In der Vertragsbestätigung vom 4. Juli 1986 wird zwar erwähnt, der Kollektivarbeitsvertrag sei angehängt. Aktenkundig ist er indes nicht, weshalb der genaue Wortlaut der Konkurrenzverbotsklausel und damit auch Inhalt und Folgen des Konkurrenzverbots aus dem Jahr 1986 unbekannt sind.