b/aa. Vorliegend befindet sich eine von Y. als Arbeitnehmer für sich selbst und gleichzeitig in seiner neuen Funktion als Regionalvertreter auch für die Arbeitgeberin unterzeichnete Vertragsbestätigung vom 4. Juli 1986 in den Akten (KB 3). Diese Bestätigung enthält einen Hinweis auf den Kollektivarbeitsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft A., Sektion B., und das in Art. 27 dieses Vertrags enthaltene Konkurrenzverbot, wobei in Bezug auf Letzteres festgehalten wird, das Seite 7 — 19 Verbot werde in gegenseitigem Einvernehmen auf den Kanton Graubünden ausgeweitet.