lung an das Bezirksgericht Imboden zurückzuweisen. 4. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Klärung der Frage eines wirksam vereinbarten Konkurrenzverbotes respektive der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Formungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede ein vollständig durchgeführtes Beweisverfahren bedingt, und die Sache sei zur ordentlichen Weiterbehandlung an das Bezirksgericht Imboden zurückzuweisen. 5. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten."