Das Bezirksgericht Imboden war zur Erkenntnis gelangt, dass kein formgültig vereinbartes Konkurrenzverbot vorliegt. Die Berufung des Beklagten auf die Formungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede erachtete das Gericht überdies nicht als rechtsmissbräuchlich. Es wies die Klage deshalb vollumfänglich ab.