Mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Imboden die Durchführung einer Hauptverhandlung gemäss Art. 94 ZPO zur Teilfrage der rechtskonformen Vereinbarung des Konkurrenzverbotes an. Gleichzeitig setzte er den Parteivertretern eine Frist zur Überarbeitung der Rechtsschriften. In der Folge reichte die Klägerin am 14. Oktober 2008 eine überarbeitete Replik und am 23. Oktober 2008 eine überarbeitete Prozesseingabe ein. Der Beklagte reichte seine überarbeitete Duplik am 15. Oktober 2008 und seine überarbeitete Prozessantwort am 27. Oktober 2008 ein.