raum vom 1. April 2006 bis zum 22. August 2007 eine Konventionalstrafe von Fr. 50'900.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. August 2007 zu bezahlen. 2. Unter vollumfänglicher vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt) zu Lasten der Klägerin."