Mit Vermittlungsbegehren vom 16. Mai 2007 instanzierte die X., ehemals X., beim Kreispräsidenten Rhäzüns gegen Y. eine Forderungsklage. Nach erfolglos verlaufenen Sühneverhandlungen am 22. Juni 2007 und am 22. August 2007 erstellte der Vermittler am 11. Januar 2008 den folgenden Leitschein: „Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei unter Vorbehalt der Geltendmachung und gerichtlichen Durchsetzung von weiteren Schadenersatzforderungen und weiterer Forderungen aus Konventionalstrafe zu verpflichten, der Klägerin wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbotes für den Zeit-