I. Sachverhalt A. Am 4. Juli 1986 stellte die X., heute X., Y. mit Wirkung ab 16. August 1986 als Regionalvertreter für den Kanton Graubünden ein. In der schriftlichen Vertragsbestätigung wurden einzelne Punkte wie Lohn und Provisionen geregelt. Darüber hinaus wurde auf den Gesamtarbeitsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft A., Sektion B., verwiesen. Zudem wurde festgehalten, das in Art. 27 dieses Vertrags enthaltene Konkurrenzverbot werde in gegenseitigem Einvernehmen auf den Kanton Graubünden ausgeweitet. Y. kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. Dezember 2005 per 31. März 2006. Danach trat er eine Stelle bei der C. an.