{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-8_2009-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_8", "Checksum": "c7bde0a5c318f63c1fbf52e64c55c65e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.08.2009 ZK2 2009 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.08.2009 ZK2 2009 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Sie bringt vor, in\nder Vorladung sei lediglich mitgeteilt worden, dass es um die Teilfrage gehe, ob das\nKonkurrenzverbot rechtskonform vereinbart worden sei oder nicht. Die beiden Fragen hängen allerdings eng zusammen, da, soll beurteilt werden, ob zwischen den\nParteien ein Konkurrenzverbot gilt oder nicht, auch die Frage geklärt werden muss,\nob die Berufung auf einen Formmangel allenfalls rechtsmissbräuchlich ist. So\nmachte denn auch die Klägerin und heutige Berufungsklägerin selbst in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2008 sowie in ihrem Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu dieser Frage Ausführungen. Somit steht fest,\ndass sie sich sehr wohl bewusst war, dass anlässlich der zur Teilfrage des Konkurrenzverbots angeordneten Gerichtsverhandlung sowohl über die rechtskonforme\nVereinbarung des Konkurrenzverbots wie auch über die Frage einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf einen allfälligen Formmangel entschieden würde. Unter\ndiesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit der Frage\n\nSeite 16 — 19\ndes Rechtsmissbrauchs befasste und selbstredend auch nicht, dass das Kantonsgericht dies vorliegend tut.\n\ne. Die Vorinstanz hat somit die Berufung von Y. auf den Formmangel der Konkurrenzverbotsklausel zu Recht nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, so dass\ndas Eventualbegehren der Berufungsklägerin abzuweisen ist.\n\n5. Subeventualiter beantragt die Berufungsklägerin die Feststellung, dass die\nKlärung der Frage eines wirksam vereinbarten Konkurrenzverbots respektive der\nrechtsmissbräuchlichen Berufung auf Formungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede ein vollständig durchgeführtes Beweisverfahren bedingt.\n\na. Die Rechtsfrage, ob das gesetzlich vorgeschriebene Schriftformerfordernis\neingehalten ist, lässt sich anhand der einschlägigen Literatur und Judikatur sowie\nder im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels eingereichten Urkunden ohne\nweiteres beurteilen. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten wird, dass ein Arbeitnehmer den ganzen Wortlaut einer Konkurrenzklausel, der deren Inhalt in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie die Folgen einer allfälligen Verletzung\nwiedergibt, eigenhändig unterzeichnen muss, und dass ein Globalverweis auf ein\nanderes, nicht unterzeichnetes Schriftstück dem Schriftformerfordernis nicht genügt\n(vgl. Erwägung 2). Vorliegend fehlt eine von Y. – mit allen notwendigen Bestandteilen – unterzeichnete Konkurrenzverbotsabrede, woran offensichtlich weder die beantragten Zeugeneinvernahmen noch die anbegehrten Editionen etwas ändern können. Im Weiteren wurde festgestellt, dass ein Gesamtarbeitsvertrag nicht an Stelle\nder vom Bundesrecht geforderten Schriftlichkeit treten kann (vgl. Erwägung 3). Unter all diesen Umständen spielt es keine Rolle, ob der ursprünglich geltende Gesamtarbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot enthielt oder nicht, welchen Inhalt dieses\nKonkurrenzverbot allenfalls hatte, ob Y. Mitglied der Gewerkschaft war oder nicht,\nund ob dem Genannten der ursprüngliche und/oder der später in Kraft tretende Gesamtarbeitsvertrag zur Kenntnis gebracht wurden. Von entsprechenden Beweiserhebungen kann daher abgesehen werden.\n\nb. Was die Frage des Rechtsmissbrauchs betrifft, so mangelt es, wie in Erwägung 4c dargelegt, seitens der Berufungsklägerin an der Behauptung von Tatsachen, die einen Rechtsmissbrauch zu begründen vermöchten, so dass sich ein Beweisverfahren bereits aus diesem Grund erübrigt. Zudem ist die Durchführung eines\nBeweisverfahrens mit dem von der Berufungsklägerin angestrebten Zweck, nämlich\n\nSeite 17 — 19\ndemjenigen, zu sehen, ob und was dieses Verfahren in Bezug auf den behaupteten\nRechtsmissbrauch noch zu Tage fördert, ausgeschlossen.\n\nc. Ist somit nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit ein vollständig durchgeführtes\nBeweisverfahren an der obigen Beurteilung der Angelegenheit etwas ändern\nkönnte, erweist sich die Berufung auch in diesem letzten Punkt als unbegründet.\n\n6a. Im Ergebnis ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu schützen, zumal gegen die Kostenverteilung vor erster Instanz und\ndie zugesprochene ausseramtliche Entschädigung keine substanzierten Rügen erhoben wurden.\n\nb/aa. Nach Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten eines Zivilverfahrens in der Regel\nvon der unterliegenden Partei zu tragen. Zudem ist die unterliegende Partei in der\nRegel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Diese Grundsätze gelten\nnicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gestützt auf Art. 223 ZPO auch\nfür das Berufungsverfahren.\n\nbb. Vorliegend wird die Berufung der X. gegen Y. abgewiesen, so dass der Letztere obsiegt und die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr.\n5'000.-- zuzüglich Schreibgebühren zu tragen hat. Zudem hat sie den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin von Y. macht eine Honorarforderung von Fr. 4'260.65 inkl. MwSt. geltend,\nwas angemessen erscheint und überdies auch vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung nicht beanstandet wurde.\n\n"}