{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-8_2009-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_8", "Checksum": "c7bde0a5c318f63c1fbf52e64c55c65e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.08.2009 ZK2 2009 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.08.2009 ZK2 2009 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dass der Genannte vorliegend die gegen die Formvorschrift verstossende Vereinbarung im eigenen Interesse und in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit\n\nSeite 14 — 19\nselbst vorgeschlagen und damit beim Rechtserwerb unredlich gehandelt hätte, wird\nvon der Berufungsklägerin zu Recht nicht behauptet. Im Weiteren wirft sie Y. zwar\nvor, er habe mit der Geltendmachung der Formungültigkeit der besagten Klausel so\nlange zugewartet, dass er es ihr verunmöglicht habe, ihre eigenen Interessen zu\nwahren. Gleichzeitig substanziert sie aber in keiner Art und Weise, wie lange der\nBerufungsbeklagte schon Kenntnis von der Formungültigkeit der Klausel hatte. Sie\nbehauptet an sich nicht einmal, dass er diese Kenntnis überhaupt noch während\nder Dauer des Arbeitsverhältnisses erlangt hat. Das Letztere wäre aber eine der\nVoraussetzungen dafür, dass dem Berufungsbeklagten im Sinne der Berufungsklägerin vorgeworfen werden könnte, er habe mit der Geltendmachung der Nichtigkeit\nder Vereinbarung missbräuchlich lange zugewartet. Die Berufungsklägerin bringt in\ndiesem Zusammenhang nämlich vor, eine Konkurrenzverbotsabrede sei gegen den\nWillen des Arbeitnehmers zwar nicht durchsetzbar, es stehe aber selbstverständlich\njedem Unternehmen in den Schranken der Rechtsordnung frei, welche Arbeitnehmer zu welchen Bedingungen es einstellen möchte. Sie sieht ihre Interessen somit\ndarin, dass sie – hätte Y. die Formungültigkeit früher geltend gemacht – mit diesem\nein formgültiges Konkurrenzverbot hätte aushandeln können oder ihn im Falle der\nNichtzustimmung zu einem solchen Verbot hätte entlassen können. Es ist allerdings\nstark zu bezweifeln, dass ein Arbeitnehmer in ungekündigter Stellung die Pflicht hat,\ndie Formgültigkeit einer Konkurrenzklausel zu prüfen und den Arbeitgeber auf eine\nallfällige Ungültigkeit aufmerksam zu machen, damit dieser seine eigenen Interessen in Bezug auf die Mitarbeiterwahl wahren kann. Vielmehr ist es die Pflicht des\nArbeitgebers, will er mit seinen Arbeitnehmern ein Konkurrenzverbot aushandeln,\ndafür zu sorgen, dass dies auch rechtsgültig geschieht.\n\nWie bereits dargelegt, macht die Berufungsklägerin konkret indes gar nicht geltend,\nder Arbeitnehmer habe Kenntnis von der Ungültigkeit der Klausel gehabt. Sie beruft\nsich im Gegenteil mehrfach darauf, Y. habe Kenntnis über den Abschluss und Inhalt\nder Konkurrenzverbotsabrede gehabt und sei während der Dauer des Arbeitsverhältnisses davon ausgegangen, diese Abrede gelte für ihn. Weder die Kenntnis des\nKonkurrenzverbots noch die weiteren von der Berufungsklägerin geltend gemachten Umstände – wie das Nicht-Remonstrieren gegen die Erwähnung dieses Verbots\nim Arbeitszeugnis oder das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses für einen unterstellten Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf die Konkurrenzklausel – stellen in Anbetracht\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei der Berufung\nauf Formmängel allerdings ein treuwidriges Verhalten dar, selbst wenn die entsprechenden Darstellungen den Tatsachen entsprechen würden. Was das Ausstellen\ndes Arbeitszeugnisses für D. betrifft (vgl. KB 67), so ist zusätzlich darauf hinzuwei-\n\nSeite 15 — 19\nsen, dass nicht relevant sein kann, was ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit\neinem anderen Arbeitnehmer bestätigt. Konkurrenzklauseln sind immer individuell\nund haben sich stets an einen bestimmten Arbeitnehmer mit Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse zu richten. Daher kann\naus der im Zusammenhang mit der Konkurrenzklausel von D. in Vertretung des Arbeitgebers abgegebenen Bestätigung nichts in Bezug auf das Konkurrenzverbot\nvon Y. abgeleitet werden. Da die Berufung auf einen Formmangel nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei vorheriger Zustimmung zu einer Vereinbarung nicht rechtsmissbräuchlich ist, kann im Weiteren auch dem Einwand der Berufungsklägerin, die Rechtsposition von Y. habe sich nicht verschlechtert, weil er sich\nder Tragweite seiner Verpflichtung habe bewusst werden können und der Schutz\nvor Unachtsamkeit und Sorglosigkeit gewahrt worden sei, nicht gefolgt werden, zumal unter den gegebenen Umständen gerade nicht nachgewiesen ist, dass sich Y.\nder Tragweite seiner Verpflichtung aus dem Konkurrenzverbot tatsächlich hat bewusst werden können. Aus dem Umstand, dass jener unmittelbar nach Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses bei einem angeblichen Konkurrenten zu arbeiten begann,\nkann ebenfalls nicht abgeleitet werden, die Berufung auf den Formmangel sei\nrechtsmissbräuchlich. Letztlich sind auch andere besondere Umstände, die einen\nRechtsmissbrauch begründen würden, nicht ersichtlich, insbesondere nicht, dass\ndie von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen wären oder\nsonstwie gewahrt wurden.\n\n"}