{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-8_2009-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_8", "Checksum": "c7bde0a5c318f63c1fbf52e64c55c65e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.08.2009 ZK2 2009 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.08.2009 ZK2 2009 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die unmittelbare Wirkung eines Konkurrenzverbots auf alle einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer würde dem mit der Schriftform verbundenen\nSchutzgedanken zuwider laufen und mangels Individualisierung eine erhebliche\nRechtsunsicherheit schaffen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, erfordert der\nSchutzgedanke, der mit der Schriftform verbunden ist, dass dem Arbeitnehmer die\nTragweite der ihm auferlegten Beschränkung seiner wirtschaftlichen Freiheit bewusst gemacht wird; mit anderen Worten sollen klare Verhältnisse geschaffen werden. Bei einer Regelung im Gesamtarbeitsvertrag weiss ein Arbeitnehmer je nachdem aber nicht einmal, ob für ihn in seiner Funktion das Konkurrenzverbot gilt oder\nnicht. Entsprechende Klarheit wird in dieser Situation selbstverständlich auch dadurch nicht geschaffen, dass die Gewerkschaft die Arbeitnehmenden über einen\nGesamtarbeitsvertrag informiert oder dass die Versammlung der Arbeitnehmer einer entsprechenden GAV-Klausel zustimmt.\n\nc. Unter diesen Umständen kann der Argumentation der Berufungsklägerin,\ndas Konkurrenzverbot sei für Y. auch ohne individuelle Vereinbarung allein durch\ndie unmittelbare Wirkung des fraglichen Gesamtarbeitsvertrages verbindlich, nicht\ngefolgt werden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4a. Für den Fall einer formungültigen Vereinbarung des Konkurrenzverbots verlangt die Berufungsklägerin eventualiter die Feststellung, dass die beklagtische Berufung auf Formungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede rechtsmissbräuchlich sowie treuwidrig sei. Sie macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, Y.\nhabe sich widersprüchlich verhalten. Er habe während des gesamten Arbeitsverhältnisses vom Konkurrenzverbot Kenntnis gehabt und nie einen Einwand erhoben.\nAuch gegen das Arbeitszeugnis, in welchem auf das Konkurrenzverbot hingewiesen\nworden sei, habe er nicht remonstriert. Ausserdem habe er D. ein Arbeitszeugnis\nausgestellt, in welchem in aller Deutlichkeit auf das Konkurrenzverbot gemäss Gesamtarbeitsvertrag hingewiesen worden sei. Schliesslich habe Y. bis zur Einreichung der ersten Rechtsschrift im vorliegenden Verfahren nie geltend gemacht, die\nTragweite der Konkurrenzverbotsklausel sei ihm nicht bewusst gewesen oder diese\nsei formungültig.\n\nb. Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen\nRechtsschutz. Ob ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Um-\n\nSeite 13 — 19\nstände des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung\nentwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind. Zu diesen Fallgruppen ist die Rechtsausübung zu zählen, die ohne schützenswertes Interesse\nerfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde.\nEbenso kann allgemein gesagt werden, dass die Geltendmachung eines Rechts\nmissbräuchlich ist, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und\ndadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht. Die Berufung auf die sich\naus arbeitsrechtlichen Grundsätzen ergebende Nichtigkeit einer Vereinbarung wird\nallerdings selbst dann nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert, wenn der Betreffende der unzulässigen Regelung zuvor zugestimmt hat. Denn wenn die Rechtsordnung einer gesetzlichen Regelung so grosse Bedeutung zumisst, dass sie diese der\nParteidisposition entzieht, kann die Durchsetzung dieser Regelung an sich nicht als\nrechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Nach Rechtsprechung und Lehre ist im\nWiderspruch zwischen der Zustimmung zu einer Vereinbarung und der nachträglichen Geltendmachung ihrer Ungültigkeit unter Berufung auf zwingendes Recht daher nur dann ein Rechtsmissbrauch zu erblicken, wenn zusätzliche besondere Umstände gegeben sind; ansonsten würde dem Arbeitnehmer der mit der zwingenden\nGesetzesbestimmung gewährte Schutz auf dem Weg über Art. 2 ZGB wieder entzogen. Die Partei, die das Recht der Gegenpartei zur Anrufung der Nichtigkeit aufgrund eines Formmangels bestreitet, hat somit besondere den konkreten Fall kennzeichnende Umstände nachzuweisen, die offensichtlich machen, dass die Berufung\nauf den Formmangel treuwidrig ist. Solche Umstände können vorliegen, wenn diejenige Partei sich auf zwingendes Recht beruft, welche die dagegen verstossende\nVereinbarung in eigenem Interesse und in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit selbst vorgeschlagen und damit beim Rechtserwerb unredlich gehandelt hat. Besondere Umstände, welche die Berufung auf zwingendes Recht als missbräuchlich erscheinen\nlassen, sind auch zu bejahen, wenn die von der angerufenen Norm zu schützenden\nInteressen entfallen oder sonst wie gewahrt wurden oder wenn die Partei mit der\nGeltendmachung der Nichtigkeit der Vereinbarung derart lange zuwartet, dass der\nanderen Partei dadurch verunmöglicht wurde, ihre eigenen Interessen zu wahren\n(vgl. BGE 129 III 493 ff., 497 f., E. 5.1, mit weiteren Hinweisen; Heinrich Honsell, in:\nBasler Kommentar zum ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 3. A., Basel 2006, N 44 zu Art. 2\nZGB, mit weiteren Hinweisen).\n\n"}