{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-8_2009-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_8", "Checksum": "c7bde0a5c318f63c1fbf52e64c55c65e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.08.2009 ZK2 2009 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.08.2009 ZK2 2009 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Auch sie betonen jedoch, dass der Arbeitnehmer vor Unachtsamkeit und Sorglosigkeit geschützt werden und ihm die Tragweite der ihm auferlegten Beschränkung seiner wirtschaftlichen Freiheit bewusst gemacht werden muss. Dies erfordert,\ndass zumindest das Dokument, auf das verwiesen wird, alle wesentlichen Punkte\nder Konkurrenzverbotsabrede enthält. In diesem Sinn halten Staehelin/Vischer ausdrücklich fest, die Ergänzung einer Klausel sei im Interesse der Rechtssicherheit\nausgeschlossen und die Abrede wegen Formmangels nichtig, wenn sie Punkte offen lässt, für deren Ergänzung mehrere unterschiedliche Lösungen in Frage kommen (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 8 zu Art. 340 OR). Vorliegend ist der Inhalt des\nangeblichen Konkurrenzverbots in der massgebenden Fassung wie erwähnt unbekannt, so dass nicht nachgewiesen ist, dass die entsprechende Klausel alle wesentlichen Punkte enthielt. Mangels Aktenkundigkeit des Gesamtarbeitsvertrages aus\ndem Jahr 1986 ist insbesondere offen, ob dieser eine Konventionalstrafe für den\nFall der Widerhandlung gegen das Konkurrenzverbot enthielt und wie hoch diese\ngegebenenfalls war. Es ist daher bereits aus diesem Grund völlig unklar, ob sich Y.\nim Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Tragweite seiner Verpflichtung aus dem\nKonkurrenzverbot bewusst werden konnte, was aber selbst nach Ansicht der Berufungsklägerin entscheidend wäre, damit der Schutz des Arbeitnehmers gewährleistet ist (vgl. Plädoyernotizen, S. 10 f.).\n\ndd. Aktenkundig sind vorliegend lediglich ein Kollektivarbeitsvertrag zwischen\nder X. und der Gewerkschaft A., der gemäss dessen Art. 31 vom 1. Januar 2003 bis\n\nSeite 9 — 19\nam 31. Dezember 2005 in Kraft war (KB 2), sowie ein mit \"Anhang zum Gesamtsarbeitsvertrag\" betiteltes Dokument, nach dessen Art. 31 in Kraft vom 1. Januar\n2006 bis zum 31. Dezember 2008 (KB 59). Diese Schriftstücke enthalten ein Konkurrenzverbot. Es ist indessen klar, dass es sich bei den entsprechenden Versionen\ndes Gesamtarbeitsvertrages nicht um die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses\ngültige Fassung handelt. In jedem Fall wurden aber auch diese Konkurrenzverbote\nnicht formgültig vereinbart, fehlt es doch an einer im Sinne von Art. 340 Abs. 1 OR\nformgültigen Zustimmung von Y. zu den entsprechenden Klauseln. So wurden weder die erwähnten Dokumente selbst vom Arbeitnehmer unterzeichnet noch wurde\nin einem anderen von Y. unterzeichneten Schriftstück darauf verwiesen. Abgesehen\ndavon wäre die Aushändigung der Verträge an den Arbeitnehmer nicht bewiesen.\nDas – unadressierte – Schreiben der X. auf der ersten Seite von KB 59 stammt\njedenfalls vom 27. Oktober 2003 und stimmt daher offensichtlich nicht mit dem\ndaran angehängten Dokument auf den Seiten 2 und 3 des KB 59, dem erwähnten\nAnhang zum Gesamtarbeitsvertrag, überein, wird darin doch festgehalten, die Versammlung der Arbeitnehmer habe diese Vereinbarung am 29. November 2005 angenommen.\n\nDie Berufungsklägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei von einer\ndynamischen Verweisung auszugehen, dass heisst vom Willen der Parteien, dass\nauch die zukünftigen Änderungen eines Gesamtarbeitsvertrages gelten sollen\n(Wolfgang Portmann/Jean-Fritz Stöckli, Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. A.,\nZürich/St. Gallen 2007, Nr. 1110). Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt indes\nnaturgemäss einen Konsens der Parteien über die Anwendbarkeit bzw. Verbindlichkeit des ursprünglichen Gesamtarbeitsvertrages voraus, was vorliegend in Bezug\nauf die Konkurrenzverbotsklausel gerade nicht der Fall ist. Die Klausel wurde durch\nden Globalverweis auf den (inhaltlich unbekannten) Gesamtarbeitsvertrag nicht\nrechts- bzw. formgültig vereinbart, so dass sich die Frage der dynamischen Verweisung gar nicht stellen kann. Gerade in Bezug auf ein Konkurrenzverbot dürfte die\nAnwendbarkeit dieses Prinzips im Übrigen aber höchst zweifelhaft sein, bedarf die\nÄnderung einer Konkurrenzklausel doch ebenfalls der Schriftform (Art. 12 OR; Rehbinder, a.a.O., N 7 zu Art. 340 OR).\n\nee. Die Berufungsklägerin nimmt wiederholt auf das Arbeitszeugnis vom 16.\nMärz 2006 (KB 5) Bezug, in dem festgehalten wurde, Y. verlasse das Unternehmen\nam 31. März 2006 frei von jeglichen Verpflichtungen mit Ausnahme des Geschäftsgeheimnisses sowie des Konkurrenzverbots gemäss Gesamtarbeitsvertrag, gültig\nfür die ganze Schweiz für die Dauer von zwei Jahren. In diesem einseitigen, da vom\nArbeitnehmer nicht unterzeichneten Hinweis im Arbeitszeugnis kann selbstredend\n\nSeite 10 — 19\nkeine rechtsgültige Vereinbarung eines Konkurrenzverbots erblickt werden. Die\nnachträgliche Verweisung auf eine Konkurrenzklausel seitens der Arbeitgeberin\nvermag den Mangel der fehlenden formgültigen Zustimmung des Arbeitnehmers\nnicht zu heilen.\n\nc. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend infolge Nichteinhaltung der Schriftform an einer rechtsgültigen Vereinbarung eines Konkurrenzverbots\nzwischen Y. und der Berufungsklägerin mangelt. Folge davon ist, dass die Verbotsabrede nichtig ist (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 4 zu Art. 340 OR; Rehbinder, a.a.O.,\nN 7 zu Art. 340 OR). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.\n\n"}