{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-8_2009-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_8", "Checksum": "c7bde0a5c318f63c1fbf52e64c55c65e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.08.2009 ZK2 2009 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.08.2009 ZK2 2009 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ungewöhnlichkeitsregel wird jedoch verlangt, dass die Konkurrenzverbotsklausel im entsprechenden Dokument durch Fettdruck oder auf andere Weise hervorgehoben wird (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 8 zu Art. 340 OR).\nAnderseits vertritt Brühwiler die Ansicht, die Bezugnahme im unterzeichneten Arbeitsvertrag auf eine Konkurrenzverbotsklausel in einem beigefügten Anstellungsreglement, das dem Arbeitnehmer nachweisbar zur Kenntnis gebracht und von den\nParteien als Vertragsbestandteil anerkannt worden sei, genüge für die Einhaltung\nder Formvorschrift (Jürg Brühwiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A.,\nBern 1996, N 2 zu Art. 340 OR).\n\ncc. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Konkurrenzverbot nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur dann formgültig vereinbart ist, wenn der\nArbeitnehmer den ganzen Wortlaut der Klausel, der deren Inhalt in sachlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie die Folgen einer allfälligen Verletzung wiedergibt,\neigenhändig unterzeichnet. Ein Globalverweis auf ein anderes, nicht unterzeichnetes Schriftstück genügt dem Schriftformerfordernis nicht, da damit der Schutzzweck\nder Bestimmung nicht erfüllt wäre.\n\nb/aa. Vorliegend befindet sich eine von Y. als Arbeitnehmer für sich selbst und\ngleichzeitig in seiner neuen Funktion als Regionalvertreter auch für die Arbeitgeberin unterzeichnete Vertragsbestätigung vom 4. Juli 1986 in den Akten (KB 3). Diese\nBestätigung enthält einen Hinweis auf den Kollektivarbeitsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der Gewerkschaft A., Sektion B., und das in Art. 27 dieses Vertrags\nenthaltene Konkurrenzverbot, wobei in Bezug auf Letzteres festgehalten wird, das\n\nSeite 7 — 19\nVerbot werde in gegenseitigem Einvernehmen auf den Kanton Graubünden ausgeweitet.\n\nNach der oben dargestellten Lehre und Rechtsprechung enthält die vom Arbeitnehmer unterzeichnete Vertragsbestätigung unter diesen Umständen keine formgültig\nvereinbarte Konkurrenzklausel. Zwar wird darin ausdrücklich auf eine im Kollektivarbeitsvertrag enthaltene Konkurrenzklausel hingewiesen. Angaben zur Art der\nTätigkeit, die vom Verbot erfasst wird, zur Dauer des Verbots und zu den Sanktionen, welche eine allfällige Verletzung des Verbots nach sich zieht, fehlen hingegen.\nDem mit der Formvorschrift angestrebten Schutzzweck kann, wie erwähnt, nur entsprochen werden, wenn eine Konkurrenzklausel mit sämtlichen wesentlichen Bestandteilen unterzeichnet wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vertragsbestätigung selbst enthält somit keine rechtsgültig vereinbarte Konkurrenzverbotsklausel.\n\nbb. Nach den Darlegungen der Berufungsklägerin war in Artikel 27 des Gesamtarbeitsvertrages, auf den in der erwähnten Bestätigung verwiesen wird, ein Konkurrenzverbot enthalten. Aufgrund der Ausführungen in Erwägung 2a liegt allerdings\nkeine formgültig vereinbarte Konkurrenzklausel vor, wenn diese in einem separaten,\nnicht unterzeichneten Dokument festgehalten ist, selbst wenn im unterzeichneten\nVertrag auf dieses verwiesen wird. Somit fehlt es vorliegend an einem unterschriftlichen Einverständnis von Y. zu einer Konkurrenzverbotsklausel einschliesslich\nKonventionalstrafe.\n\nDie Berufungsklägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 7. Januar 2005, worin das Gericht die Schriftlichkeit als gegeben erachtete, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet ist und in diesem auf die Gültigkeit eines nicht unterschriebenen Reglements verwiesen wird (4C.407/2004, E.\n3.1). Dieser Entscheid betraf allerdings den Ausschluss einer Überstundenentschädigung nach Art. 321c Abs. 3 OR und ist deshalb nicht einfach auf eine Konkurrenzverbotsklausel übertragbar. Das Konkurrenzverbot stellt für den Arbeitnehmer eine\nschwere Belastung dar (Arthur Haefliger, Das Konkurrenzverbot im neuen schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, 2. A., Bern 1975, S. 41). Es ist mit erheblichen Auswirkungen auf das nachvertragliche wirtschaftliche Fortkommen und daher mit viel\neinschneidenderen Konsequenzen verbunden als die Wegbedingung der gesetzlichen Überstundenentschädigung. Wie bereits dargelegt, dient das Erfordernis der\nSchriftlichkeit dazu, dem Arbeitnehmer die Konsequenzen eines Konkurrenzverbots\nunmissverständlich und in ihrer vollen Tragweite aufzuzeigen. Daher verlangt Art.\n340 Abs. 1 OR auch, dass die Verpflichtungserklärung als solche schriftlich zu sein\n\nSeite 8 — 19\nhat, was, wie in Erwägung 2a/bb dargelegt, über die Schriftformerfordernisse des\nArt. 13 OR hinausgeht. Anders als in dem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall\ngenügt es daher eben gerade nicht, wenn die Erklärung auf mehreren Schriftstücken verurkundet, aber nur eines davon unterzeichnet worden ist.\n\ncc. Hinzu tritt vorliegend der Umstand, dass der Gesamtarbeitsvertrag, auf den\nin der Vertragsbestätigung verwiesen wird, nicht im Recht liegt. Es ist daher nicht\nbewiesen, dass dieser tatsächlich den von der Berufungsklägerin behaupteten Inhalt aufwies. In der Vertragsbestätigung vom 4. Juli 1986 wird zwar erwähnt, der\nKollektivarbeitsvertrag sei angehängt. Aktenkundig ist er indes nicht, weshalb der\ngenaue Wortlaut der Konkurrenzverbotsklausel und damit auch Inhalt und Folgen\ndes Konkurrenzverbots aus dem Jahr 1986 unbekannt sind.\n\n"}