{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-8_2009-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_8", "Checksum": "c7bde0a5c318f63c1fbf52e64c55c65e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.08.2009 ZK2 2009 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.08.2009 ZK2 2009 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus:\n- einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'200.00\n- einer Schreibgebühr von Fr. 675.00\n- einem Streitwertzuschlag von Fr. 510.00\n- Barauslagen von Fr. 125.00\ntotal somit Fr. 4'510.00\ngehen zu Lasten der Klägerin, welche den Beklagten überdies ausseramtlich mit Fr. 20'000.00 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen\nhat.\n3. (Mitteilung)“\n\nDas Bezirksgericht Imboden war zur Erkenntnis gelangt, dass kein formgültig vereinbartes Konkurrenzverbot vorliegt. Die Berufung des Beklagten auf die Formungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede erachtete das Gericht überdies nicht\nals rechtsmissbräuchlich. Es wies die Klage deshalb vollumfänglich ab.\n\nSeite 3 — 19\nE. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden liess die X. mit Eingabe vom\n13. Februar 2009 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden\nerklären. Sie stellt folgende Berufungsanträge:\n„1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 2. Dezember 2008 sei aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass die Konkurrenzverbotsabrede zwischen den\nParteien (form-)gültig vereinbart wurde, und die Sache sei zur ordentlichen Weiterbehandlung an das Bezirksgericht Imboden zurückzuweisen.\n3. Eventualiter sei festzustellen, dass die beklagtische Berufung auf\nFormungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede rechtsmissbräuchlich\nsowie treuwidrig ist, und die Sache sei zur ordentlichen Weiterbehandlung an das Bezirksgericht Imboden zurückzuweisen.\n4. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Klärung der Frage eines wirksam vereinbarten Konkurrenzverbotes respektive der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Formungültigkeit der Konkurrenzverbotsabrede ein vollständig durchgeführtes Beweisverfahren bedingt, und die\nSache sei zur ordentlichen Weiterbehandlung an das Bezirksgericht Imboden zurückzuweisen.\n5. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die\ngesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten des Berufungsbeklagten.\"\n\nDas Bezirksgericht Imboden verzichtete gemäss Schreiben vom 23. Februar 2009\nauf das Einreichen einer Vernehmlassung.\n\nF. Am 18. August 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, der Berufungsbeklagte Y.\nsowie seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio-Kuzmic. Einleitend verlas der Vorsitzende die Anträge der Berufung. Gegen die Zuständigkeit\nund die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände vorgebracht, so\ndass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Da für das Verfahren vor Kantonsgericht keine Beweisanträge vorlagen, konnte das Beweisverfahren geschlossen werden. Im Anschluss nahmen die Rechtsvertreter der Parteien in ihren Plädoyers zur Berufung Stellung. Rechtsanwalt Allenspach hielt in seinem Parteivortrag an den Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 13. Februar 2009 fest.\nRechtsanwältin Tenchcio-Kuzmic beantragte in ihrem Plädoyer die vollumfängliche\nAbweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsklägerin. Rechtsanwalt Allenspach und Rechtsanwältin Tenchio-Kuzmic gaben von ihren Vorträgen eine schriftliche Ausfertigung\nzu den Akten. Im Anschluss an die ersten Parteivorträge erhielten die Parteivertreter\n\nSeite 4 — 19\ndas Recht auf Replik und Duplik, was sie benutzten, um ihre Standpunkte zu vertiefen. Abschliessend nahmen beide Parteivertreter Einsicht in die gegnerische Honorarnote, ohne gegen diese Einwände zu erheben.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der\nRechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Das angefochtene Urteil\ndes Bezirksgerichts Imboden betrifft einen vermögensrechtlichen Streit über einen\nBetrag von mehr als Fr. 8'000.--, so dass der Berufungsstreitwert erreicht und die\nZuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz gegeben ist.\n\n"}