{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-18", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-8_2009-08-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c3005eff7173f94e9743c7bb3a34d9efde7d13389beadbe28619cb638fc1bc70edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_8", "Checksum": "c7bde0a5c318f63c1fbf52e64c55c65e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 18.08.2009 ZK2 2009 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 18.08.2009 ZK2 2009 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nBesetzung:\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\nRichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Kantonsrichterin Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\nder X . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Poststrasse 43, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 2. Dezember 2008, mitgeteilt am 26.\nJanuar 2009, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter\nund Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kristina Tenchio-\nKuzmic, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur,\n\nbetreffend Konkurrenzverbot,\n\nhat sich ergeben:\n\nI. Sachverhalt\nA. Am 4. Juli 1986 stellte die X., heute X., Y. mit Wirkung ab 16. August 1986\nals Regionalvertreter für den Kanton Graubünden ein. In der schriftlichen Vertragsbestätigung wurden einzelne Punkte wie Lohn und Provisionen geregelt. Darüber\nhinaus wurde auf den Gesamtarbeitsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und der\nGewerkschaft A., Sektion B., verwiesen. Zudem wurde festgehalten, das in Art. 27\ndieses Vertrags enthaltene Konkurrenzverbot werde in gegenseitigem Einvernehmen auf den Kanton Graubünden ausgeweitet. Y. kündigte das Arbeitsverhältnis\nam 27. Dezember 2005 per 31. März 2006. Danach trat er eine Stelle bei der C. an.\n\nNach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die X. gegenüber Y. geltend,\nseine neue Tätigkeit bei der C. stelle eine Verletzung des Konkurrenzverbots dar,\nwelches ihn gemäss Kollektivarbeitsvertrag während zwei Jahren nach Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses gegenüber der früheren Arbeitgeberin binde.\n\nB. Mit Vermittlungsbegehren vom 16. Mai 2007 instanzierte die X., ehemals X.,\nbeim Kreispräsidenten Rhäzüns gegen Y. eine Forderungsklage. Nach erfolglos\nverlaufenen Sühneverhandlungen am 22. Juni 2007 und am 22. August 2007 erstellte der Vermittler am 11. Januar 2008 den folgenden Leitschein:\n„Klägerisches Rechtsbegehren:\n1. Der Beklagte sei unter Vorbehalt der Geltendmachung und gerichtlichen\nDurchsetzung von weiteren Schadenersatzforderungen und weiterer\nForderungen aus Konventionalstrafe zu verpflichten, der Klägerin wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Konkurrenzverbotes für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 22. August 2007 eine Konventionalstrafe von Fr. 50'900.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22. August 2007\nzu bezahlen.\n2. Unter vollumfänglicher vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche\nMehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten.\nBeklagtisches Rechtsbegehren:\n1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.\n2. Eventualiter: Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt) zu Lasten der Klägerin.\"\n\nC. Die X. prosequierte den Leitschein mit Prozesseingabe vom 25. Januar 2008\nan das Bezirksgericht Imboden. Dabei hielt sie unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein fest. In seiner Prozessantwort vom 11. März 2008 beantragte\nY. die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin. Am 19. Mai 2008 reichte\ndie Klägerin eine Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein. Ebenso hielt der\n\nSeite 2 — 19\nBeklagte in seiner Duplik vom 10. Juli 2008 unverändert an seinem Antrag auf Klageabweisung fest. Gleichzeitig stellte er mehrere prozessuale Anträge, unter anderem denjenigen, im Sinne von Art. 94 ZPO eine Verhandlung über die materielle\nTeilfrage der Einhaltung des Schriftformerfordernisses von Art. 340 Abs. 1 OR\ndurchzuführen. Am 9. September 2008 reichte die Klägerin eine Stellungnahme\nnach Art. 87 Abs. 2 ZPO ein. Überdies äusserte sie sich zu den prozessualen Anträgen des Beklagten, wobei sie deren Abweisung beantragte.\n\nMit Verfügung vom 8. Oktober 2008 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Imboden\ndie Durchführung einer Hauptverhandlung gemäss Art. 94 ZPO zur Teilfrage der\nrechtskonformen Vereinbarung des Konkurrenzverbotes an. Gleichzeitig setzte er\nden Parteivertretern eine Frist zur Überarbeitung der Rechtsschriften. In der Folge\nreichte die Klägerin am 14. Oktober 2008 eine überarbeitete Replik und am 23. Oktober 2008 eine überarbeitete Prozesseingabe ein. Der Beklagte reichte seine überarbeitete Duplik am 15. Oktober 2008 und seine überarbeitete Prozessantwort am\n27. Oktober 2008 ein.\n\n"}