122 Abs. 2 ZPO-GR). Die beiden Rechtsvertreter unterliessen es, eine detaillierte Honorarnote vorzulegen, weshalb die Höhe der Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Angesichts des Aufwands sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. MWSt) zugunsten des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers als angemessen. Seite 30 — 31 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung und Anschlussberufung werden abgewiesen.