Andererseits ist der Berufungsbeklagte zwar im Hauptpunkt mit seinen Begehren durchgedrungen, aber doch auch in Teilfragen und einzelnen Forderungspositionen unterlegen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens zu 9/10 dem Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten und zu 1/10 dem Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger aufzuerlegen. Nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen Kosten sind die aussergerichtlichen Kosten zu verteilen (Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR).