Mit Blick auf die Frage der Kostenverteilung gilt es nunmehr zu berücksichtigen, dass der im Anschlussberufungsverfahren zu beurteilenden Frage der Höhe der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren im Vergleich zur Hauptsache sowohl in Bezug auf das erforderliche Aktenstudium wie auch in Bezug auf die Komplexität der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Andererseits ist der Berufungsbeklagte zwar im Hauptpunkt mit seinen Begehren durchgedrungen, aber doch auch in Teilfragen und einzelnen Forderungspositionen unterlegen.