10. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO-GR wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Weder der Berufungskläger noch der Anschlussberufungskläger vermochten mit der Berufung bzw. Anschlussberufung durchzudringen.