Seite 29 — 31 stanz vorgenommene Kürzung als angemessen und rechtmässig. Zu berücksichtigen ist dabei ausserdem, dass es sich zwar zugegebenermassen um ein aussergewöhnlich aufwendiges Verfahren handelt, dass aber der Prozessstoff den beiden Rechtsvertretern aufgrund des bereits mehrere Jahre andauernden Prozessierens mittlerweile hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte. Die Anschlussberufung ist demzufolge abzuweisen.