c. Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger bestreitet nicht, einen Grossteil der Prozessarbeit selbst geleistet zu haben. Gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts zur ZPO-GR hat der für sich selbst tätige Anwalt jedoch keinen Anspruch auf Abgeltung des Aufwands als Rechtsvertreter, sondern lediglich Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung, die sich auf 50% des üblichen Anwaltstarifs beläuft (PKG 2005 Nr. 11 E. 3.b; Urteile der II. Zivilkammer ZK2 09 35 vom 18. November 2009, E. 5; ZK2 09 32 vom 29. September 2009, E. 2.b). Unter Berücksichtigung dieser ständigen Praxis erweist sich die von der Vorin-