Auch die Kosten und Auslagen der Prozesspartei selbst gehörten somit zu den Parteikosten, die – je nach Fall – sogar als zu den Anwaltskosten hinzutretende Kosten zu vergüten seien. Dabei hätten alle freiberuflich Erwerbenden grundsätzlich einen analogen Anspruch auf Berücksichtigung des Verdienstausfalls. In Betracht falle insbesondere Umtriebsersatz nach billigem Ermessen für die Zeitversäumnis (vgl. Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung RA Kunz, act. 12, S. 19 f.).