Zum anderen habe die ausseramtliche Entschädigung ihre Rechtsgrundlage in Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR, wonach die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet werde, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Eine Beschränkung nur auf externe Kosten, d.h. auf solche, die durch den Beizug eines Beraters entstünden, finde weder im Gesetz noch in der Praxis eine Stütze. Auch die Kosten und Auslagen der Prozesspartei selbst gehörten somit zu den Parteikosten, die – je nach Fall – sogar als zu den Anwaltskosten hinzutretende Kosten zu vergüten seien.