b. Der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger erachtet die vorinstanzliche Kürzung der Entschädigung aus zweierlei Gründen für ungerechtfertigt. Zum einen sei entgegen der Vorinstanz zu bemerken, dass die Fülle des Stoffes den Rahmen eines normalen Prozesses doch deutlich sprenge, was allein ein Blick auf den Aktenberg schon äusserlich bestätige. Es seien sieben verschiedene Forderungen zu beurteilen, deren jede einzelne auf eigenem Sachverhalt beruhe und sich auf einen jeweils spezifischen Rechtsgrund stütze. Im Ganzen handle es sich um einen anspruchsvollen und zeitintensiven Fall. Zum anderen habe die ausseramtliche Entschädigung ihre Rechtsgrundlage in Art.