Zudem biete diese weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. In Würdigung des Gesagten erachtete die Vorinstanz das geltend gemachte Honorar als übersetzt und kam in Anwendung der praxisgemässen Grundsätze zum Schluss, dass eine Entschädigung in Höhe von Fr. 20‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) angemessen sei (angefochtenes Urteil, E. 7 S. 17).