Seite 28 — 31 Grossteil der Prozessarbeit durch den Berufungsbeklagten selbst und nicht durch dessen Rechtsvertreter geleistet worden. Hinzu komme, dass die Parteien bereits in früheren Gerichtsverfahren mit der Streitsache befasst gewesen und somit bestens vertraut damit seien. Zudem biete diese weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten.