9.a. Mit seiner Anschlussberufung rügt der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger die von der Vorinstanz vorgenommene Honorarkürzung von Fr. 37‘235.-- auf Fr. 20‘000.-- und verlangt die Aufhebung von Ziff. 2 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils. Zur Begründung der Kürzung des Honorars führte das Bezirksgericht Plessur aus, verschiedene Formulierungen in den Rechtsschriften liessen erkennen, dass diese vom Berufungsbeklagten selbst verfasst worden seien. Sodann habe an den Zeugeneinvernahmen der Berufungsbeklagte persönlich und nicht dessen Rechtsvertreter teilgenommen. Folglich sei ein