Es stellt sich nun die Frage, ob diese Reduktion in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, nachdem die kollozierten Einzelpositionen im vorliegenden Berufungsverfahren mangels Ausgewiesenheit um rund Fr. 35‘000.-- reduziert wurden. Dies ist zu verneinen. Eine zusätzliche Berücksichtigung der betreffenden Reduktion fällt deshalb nicht in Betracht, weil diese gerade im Hinblick auf einige Forderungseingaben gemacht wurde, welche – zumindest im Zeitpunkt der Kollokation – nicht einwandfrei belegt oder zumindest risikobehaftet waren. Somit ist davon auszugehen, dass der kollozierte Betrag von Fr. 215‘000.-- ausgewiesen ist und zu Recht im Kollokationsplan berücksichtigt wurde.