Höhe nachgewiesen ist und in diesem Umfang zu Recht kolloziert wurde. Im Kollokationsplan (kB 5, S. 5) wurde indes gemäss Vergleichsvereinbarung vom 12. März 2008 sowie Abschreibungsverfügung vom 13./17. März 2008 des Kreisamts Chur eine Reduktion im Umfang von Fr. 47‘496.-- vorgenommen. In dieser Abschreibungsverfügung, die durch jene vom 20. März 2008 (kB 8) ersetzt wurde, wird die Reduktion mit einer Verminderung des Prozessrisikos begründet. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Reduktion in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, nachdem die kollozierten Einzelpositionen im vorliegenden Berufungsverfahren mangels Ausgewiesenheit um rund Fr. 35‘000.-- reduziert wurden.