Den in diesem Zusammenhang verbuchten Betrag von Fr. 14‘500.-- muss sich der Berufungsbeklagte daher entgegenhalten lassen, zumal er selbst als alleiniger Liquidator für die Buchhaltung der C. zuständig war. Auszugehen ist somit von einer ausgewiesenen Honorarhöhe von Fr. Seite 27 — 31 14‘500.--, welche in dieser Höhe mit Blick auf die Dauer der Tätigkeit durchaus angemessen erscheint. In diesem Punkt bedarf das vorinstanzliche Urteil folglich einer entsprechenden Korrektur.