Aus welchem Grund dem Berufungsbeklagten unter dem Titel Domizilgebühr bzw. Liquidatorenhonorar nunmehr ein Betrag in Höhe von Fr. 22‘000.-- zustehen sollte, ist angesichts der Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch vom Berufungsbeklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das vom Berufungsbeklagten geforderte Jahreshonorar gemäss der Vorinstanz der ortsüblichen Vergütung entspricht (angefochtenes Urteil, E. 6.c S. 16). Den in diesem Zusammenhang verbuchten Betrag von Fr. 14‘500.-- muss sich der Berufungsbeklagte daher entgegenhalten lassen, zumal er selbst als alleiniger Liquidator für die Buchhaltung der C. zuständig war.