Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars wurde – wie bereits dargelegt – nicht nachgewiesen. Dem Berufungskläger ist aber insoweit beizupflichten, als aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass in den transitorischen Passiven unter dem Titel „TP Liquidationskosten/Domizil“ per Ende 2005 in der Tat lediglich ein Betrag von Fr. 14‘500.-- aufgeführt wurde (vgl. Konto 2090 Passive Rechnungsabgrenzungen, kB 44, letzte Seite).