c. Aufgrund der Akten ist vorliegend nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte der C. während 10 Jahren Domizil gewährte und für diese während 6 Jahren als alleiniger Liquidator tätig war (vgl. etwa bB 45). Die C. hat diese Dienstleistung widerspruchslos entgegengenommen. L. und K. wussten darum und billigten das entgeltliche Tätigwerden des Berufungsbeklagten (bB 5 und 8). Es ist üblich, dass derartige Dienstleistungen nicht entschädigungslos übernommen werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 394 Abs. 3 OR sind vorliegend gegeben. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars wurde – wie bereits dargelegt – nicht nachgewiesen.