Die Domizilierungskosten seien der C. nie in Rechnung gestellt und nicht einmal in deren Buchhaltung als ordentliche Passiven aufgenommen worden. Selbst unter den transitorischen Passiven seien unter dem Titel „TP Liquidationskosten/Domizil“ per Ende 2005 lediglich Fr. 14‘500.-- und nicht wie vom Berufungsbeklagten behauptet Fr. 22‘000.-- verbucht worden. Im Weiteren verweist der Berufungskläger auch in diesem Zusammenhang auf angebliche Indizien für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars. Unter den gegebenen Umständen könne eine Honorarvermutung gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR nicht greifen.