7.a. Schliesslich macht der Berufungsbeklagte einen Anspruch auf Domizilgebühr und Liquidatorenhonorar von insgesamt Fr. 22‘000.-- geltend. Der Betrag setzt sich aus einem Jahreshonorar von Fr. 1‘000.-- für die Domizilierung der C. (10 Jahre) und von einem solchen von Fr. 2‘000.-- für die Tätigkeit als Liquidator der C. (6 Jahre) zusammen (vgl. Prozessantwort RA Kunz, Akten VI, act. II/3, S. 18). Die Vorinstanz hat den Anspruch als ausgewiesen erachtet und sich dabei namentlich auf Art. 394 OR gestützt (angefochtenes Urteil, E. 5.c S. 16).