j. Bezüglich Verjährung kann vollends den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt und auf diese verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.d S. 13). Durch die Stundung wurde der Verjährungsbeginn aufgeschoben. Ausserdem wurde die Verjährung durch diverse Anerkennungshandlungen unterbrochen (kB 36, 40; bB 48, 50-55). Bezüglich des berufungsklägerischen Vorwurfs betreffend Selbstkontraktion kann auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen werden.