Diese Positionen sind mithin zu korrigieren. Gleichzeitig wurde in Bezug auf die Honorarforderungen für das Gerichtsverfahren des Berufungsklägers gegen die C. betreffend Arrest und Konkurs ohne vorgängige Betreibung sowie für den Arrestschadenersatzprozess der C. gegen den Berufungskläger ein geringfügig niedrigerer Betrag kolloziert als aufgrund der aktenkundigen Honorarrechnungen des Berufungsbeklagten ausgewiesen ist (Fr. 8‘592.-- [kB 5, S. 5] anstatt Fr. 8‘852.-- [bB 22 und 24] und Fr. 109‘102.30 [kB 5, S. 5] anstatt Fr. 110‘352.30 [bB 27 und 33]). Diesbezüglich ist indes jeweils auf die kollozierten Forderungsbeträge abzustellen.